Doppelte Staatsbürgerschaft Türkei
Im Zusammenhang mit einer möglichen doppelten Staatsbürgerschaft möchten wir Sie auf die sich daraus ergebenden Probleme aufmerksam machen: Ende der 90er Jahre und Anfang 2000 haben viele ehemals türkische Staatsangehörige, die mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatten, erneut ihre türkische Staatsangehörigkeit angenommen.
Zum Teil wurden sie vom türkischen Konsulat unter Druck gesetzt, wieder die türkische Staatsangehörigkeit anzunehmen, zum Teil haben sie es freiwillig getan, um Eigentums- und Erbrechte in der Türkei für sich zu sichern, weil türkische Behörden oft behauptet haben, ein Erbrecht sei nur für türkische Staatsangehörige möglich gewesen. Man ging davon aus, die deutschen Behörden würden davon nichts erfahren.
Seit dem 29.6.2004 gibt es ein neues türkisches Gesetz (Kanun No. 5203), welches die meisten Rechte auch den für eine Einbürgerung in Deutschland ausgebürgerten Türken weiter erhält, so daß aus diesem Grund keine Wiedereinbürgerung erforderlich ist.
Das deutsche Recht verbietet jedoch die doppelte Staatsbürgerschaft. Im Falle, dass ein deutscher Staatsbürger dennoch eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, sah das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz bis zum 31.12.1999 die Möglichkeit eines Widerrufs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die zuständige Behörde vor.
Seit dem 01.01.2000 wurde jedoch das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz geändert. Mit gravierenden Folgen für diejenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft erneut angenommen hatten.
Seit dem 01.01.2000 erlischt die deutsche Staatsangehörigkeit in diesem Fall automatisch kraft Gesetz. Das bedeutet, daß ohne daß eine Behörde tätig werden muß, Sie mit Wirkung der Wiedereinbürgerung Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Die Tatsache, dass Sie davon nichts wußte, spielt dabei keine Rolle. Jeder, der nach dem 1.1.2000 wiedereingebürgert wurde kann betroffen sein. Es kommt nicht auf das Datum der Antragstellung bei dem türkischen Konsulat an, sondern auf das Datum des Ministerratsbeschluss. Denn die türkische Einbürgerung ist mit diesem Beschluss wirksam. Dieses Datum erfahren Sie durch das türkische Konsulat.
Für Hessen sieht ein Erlaß des zuständigen Ministeriums vor, dass „Doppelstaatlern“ eine Frist zur „Offenbarung“ bis zum 30.Juni 2005 eingeräumt wird. D.h. die Ausländerbehörde erwartet, dass sich die betreffenden Personen dort melden. Um eine Meldung bei der zuständigen Ausländerbehörde kommen Sie auch nicht herum, weil Sie nun wieder als Ausländer gelten und sich um einen Aufenthaltstitel kümmern müssen.
Da Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, müssen Sie bis 30. Juni 2005 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Stellen Sie auf keinen Fall beim türkischen Konsulat einen Antrag auf Rückgabe der türkischen Staatsangehörigkeit, bevor Sie sich ausführlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen haben. Sie sind dann nämlich vielleicht staatenlos.
Die Änderung Ihres Aufenthaltsstatus hat jedoch weitreichende Konsequenzen und wirft viele Folgefragen auf, z.B.:
- Was für einen Aufenthaltstitel erhalten Sie jetzt? Schadet es, dass ich Hartz IV beziehe (in Hessen der Regel nicht) ?
- Welche Auswirkungen hat die (Wieder-)Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit für Ihre Kinder
- Was passiert mit Personen, die nach der Wiedereinbürgerung Beamte geworden sind.
- Welche Auswirkungen hat das Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Familien-angehörige, die nach dem 01.01.00 im Wege des Familiennachzuges eingereist sind?
- Welche Voraussetzungen müssen Sie nun erfüllen, wenn Sie wieder einbürgert werden wollen (zb Sprachkenntnisse, Integrationskurs)?
- Sicher überlegen Sie ob/wie die Ausländerbehörde merkt, dass Sie noch einen türkischen Reisepass haben? Wir halten das Risiko für groß, dass dies später bekannt wird.
- Was kann ich tun, wenn ich mich nicht bis zum 30.6.2005 bei der Ausländerbehörde gemeldet habe.
- Was mache ich, wenn ich im Sommer ins Ausland verreisen will, obwohl ich nicht mehr Deutscher bin und noch keine Aufenthaltserlaubnis habe?
- Was passiert, wenn ich die türkische Wehrpflicht noch nicht erfüllt habe?
Alle Fragen sind teilweise rechtlich kompliziert.
In Hessen wurden alle Eingebürgerten, die eine türkische Staatsbürgerschaft hatten angeschrieben, sich zu melden. Es sind dabei auch Personen, die legal beide Staatsbürgerschaften haben dürfen wie manche Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, die ausdrücklich unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit eingebürgert wurde und in Deutschland geborene Kinder. Diese verlieren die deutsche Staatsbürgerschaft nicht.
Mit diesen allgemeinen Hinweise möchten wir Sie darauf aufmerksam machen wie kompliziert die Situation in den geschilderten Fällen ist/werden kann. Sie werden für den Einzelfall nicht auf die individuelle Beratung durch einen ausländerrechtlich sachkundigen Rechtsanwalt herumkommen. Eine Beratung raten wir Ihnen dringend an.
In türkischer Sprache verweisen wir auf das Merkblatt des Ausländerbeirats.
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